Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Aufenthalt am Sprengort.
§ 4. Beim Laden und Besetzen, beim Fertigmachen zum Zünden und beim Abtun der Schüsse, bei der Versagerbeseitigung und der Vernichtung von Spreng- und Zündmitteln dürfen nur die hiefür unbedingt notwendigen Personen anwesend sein. Paragraph 4, Beim Laden und Besetzen, beim Fertigmachen zum Zünden und beim Abtun der Schüsse, bei der Versagerbeseitigung und der Vernichtung von Spreng- und Zündmitteln dürfen nur die hiefür unbedingt notwendigen Personen anwesend sein.
Dokumentnummer
NOR12093168
Alte Dokumentnummer
N6195435261L