Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
ABSCHNITT 2.
Spreng- und Zündmittel.
Begriffsbestimmungen.
§ 5. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind Sprengmittel die für das Sprengen bestimmten Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren Zustandsänderungen Energie derart frei werden lassen, daß feste Körper gesprengt werden können; hiebei sind:Paragraph 5, (1) Im Sinne dieser Verordnung sind Sprengmittel die für das Sprengen bestimmten Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren Zustandsänderungen Energie derart frei werden lassen, daß feste Körper gesprengt werden können; hiebei sind:
Pulversprengmittel solche Sprengmittel, die schon durch eine Zeitzündschnur sicher zu zünden sind;
brisante Sprengmittel solche Sprengmittel, die einer Detonation fähig sind und bei denen eine einmal eingeleitete Detonation sicher von Patrone zu Patrone übertragen wird;
Wettersprengmittel Sprengmittel, die unter normalen Bedingungen Schlagwetter nicht zur Zündung bringen.
(2)Absatz 2,Zündmittel im Sinne dieser Verordnung sind Sprengkapseln, elektrische Zünder, Detonationsverzögerer, detonierende Zündschnüre, Zeitzündschnüre und Zündschnuranzünder. Im folgenden werden Sprengkapseln, adjustierte elektrische Zünder, Detonationsverzögerer und detonierende Zündschnüre unter dem Begriff „sprengkräftige Zünder'' zusammengefaßt.
(3)Absatz 3,Geräte und Hilfsmittel für die Sprengarbeit im Sinne dieser Verordnung sind Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräte, Zeitschalter, Zündkreisprüfer, Geräte für das Einbringen von Sprengmitteln oder von Besatz in Bohrlöcher, Zündleitungs- und Verbindungsdrähte, Übersteckhülsen, Sprengkapselzangen, Ladeschläuche sowie Sonderverpackungen für Sprengmittel; Ladestöcke aus Holz gelten nicht als Geräte oder Hilfsmittel im obigen Sinne.
Dokumentnummer
NOR12093169
Alte Dokumentnummer
N6195435262L