Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1973 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.197330.09.2004 BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 77/1954

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

ABSCHNITT 2.

Spreng- und Zündmittel.

Begriffsbestimmungen.

Paragraph 5, (1) Im Sinne dieser Verordnung sind Sprengmittel die für das Sprengen bestimmten Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren Zustandsänderungen Energie derart frei werden lassen, daß feste Körper gesprengt werden können; hiebei sind:

Pulversprengmittel solche Sprengmittel, die schon durch eine Zeitzündschnur sicher zu zünden sind;

brisante Sprengmittel solche Sprengmittel, die einer Detonation fähig sind und bei denen eine einmal eingeleitete Detonation sicher von Patrone zu Patrone übertragen wird;

Wettersprengmittel Sprengmittel, die unter normalen Bedingungen Schlagwetter nicht zur Zündung bringen.

  1. Absatz 2,Zündmittel im Sinne dieser Verordnung sind Sprengkapseln, elektrische Zünder, Detonationsverzögerer, detonierende Zündschnüre, Zeitzündschnüre und Zündschnuranzünder. Im folgenden werden Sprengkapseln, adjustierte elektrische Zünder, Detonationsverzögerer und detonierende Zündschnüre unter dem Begriff „sprengkräftige Zünder'' zusammengefaßt.
  2. Absatz 3,Geräte und Hilfsmittel für die Sprengarbeit im Sinne dieser Verordnung sind Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräte, Zeitschalter, Zündkreisprüfer, Geräte für das Einbringen von Sprengmitteln oder von Besatz in Bohrlöcher, Zündleitungs- und Verbindungsdrähte, Übersteckhülsen, Sprengkapselzangen, Ladeschläuche sowie Sonderverpackungen für Sprengmittel; Ladestöcke aus Holz gelten nicht als Geräte oder Hilfsmittel im obigen Sinne.

Gesetzesnummer

10008144

Dokumentnummer

NOR12093169

Alte Dokumentnummer

N6195435262L