Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Spreng- und Zündmittel sowie Geräte und
Hilfsmittel für die Sprengarbeit
§ 6. Für Sprengarbeiten dürfen nur solche Spreng- und Zündmittel sowie Geräte und Hilfsmittel verwendet werden, die auf Grund der Bestimmungen der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, in der jeweils geltenden Fassung, vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zugelassen sind und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Paragraph 6, Für Sprengarbeiten dürfen nur solche Spreng- und Zündmittel sowie Geräte und Hilfsmittel verwendet werden, die auf Grund der Bestimmungen der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963,, in der jeweils geltenden Fassung, vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zugelassen sind und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden.
Dokumentnummer
NOR12093170
Alte Dokumentnummer
N6195435263L