(5)Absatz 5,Sofern es besondere Verhältnisse, wie abgelegene oder unterirdische Arbeitsstellen, erfordern, dürfen Spreng- und Zündmittel abweichend von den Bestimmungen des Abs. 4 schon bei Beginn der Arbeitsschicht in den Mengen des voraussichtlichen Tagesbedarfes übernommen werden. In diesen Fällen sind die Spreng- und Zündmittel bis zu ihrer Verwendung voneinander getrennt, in der Nähe der Sprengstelle in einem versperrten, möglichst trockenen Raum (Tagesmagazin) oder in festen, dichten und versperrten Behältern (Schießkisten) gegen Sprengstücke gesichert zu verwahren. Schießkisten sind nötigenfalls mit einem Doppelboden zu versehen oder auf Kanthölzer zu stellen. Andere Gegenstände oder Stoffe als die Geräte und Hilfsmittel für die Sprengarbeit dürfen in Tagesmagazinen oder Schießkisten nicht verwahrt werden; die Schlüssel für diese hat der Sprengbefugte bei sich zu tragen. Sprengmittel und sprengkräftige Zünder sind ebenso wie detonierende Zündschnüre und andere sprengkräftige Zünder möglichst weit voneinander entfernt unterzubringen. Sie dürfen nicht in der Nähe von Öfen, anderen Feuerstellen oder feuergefährlichen Gegenständen verwahrt werden. Der Verwahrungsort von mehr als 5 kg Sprengmitteln, mehr als einer Rolle detonierender Zündschnur und von mehr als 50 Stück anderen sprengkräftigen Zündern muß von Räumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, und von anderen Arbeitsstellen so weit entfernt sein, daß im Falle eines Zündschlages eine Gefährdung von Personen hiedurch nicht zu erwarten ist; an solchen Verwahrungsorten dürfen sich keine Feuerstellen und keine Abzüge von solchen befinden. Detonierende Zündschnüre dürfen nicht zusammen mit anderen sprengkräftigen Zündern verwahrt werden.Sofern es besondere Verhältnisse, wie abgelegene oder unterirdische Arbeitsstellen, erfordern, dürfen Spreng- und Zündmittel abweichend von den Bestimmungen des Absatz 4, schon bei Beginn der Arbeitsschicht in den Mengen des voraussichtlichen Tagesbedarfes übernommen werden. In diesen Fällen sind die Spreng- und Zündmittel bis zu ihrer Verwendung voneinander getrennt, in der Nähe der Sprengstelle in einem versperrten, möglichst trockenen Raum (Tagesmagazin) oder in festen, dichten und versperrten Behältern (Schießkisten) gegen Sprengstücke gesichert zu verwahren. Schießkisten sind nötigenfalls mit einem Doppelboden zu versehen oder auf Kanthölzer zu stellen. Andere Gegenstände oder Stoffe als die Geräte und Hilfsmittel für die Sprengarbeit dürfen in Tagesmagazinen oder Schießkisten nicht verwahrt werden; die Schlüssel für diese hat der Sprengbefugte bei sich zu tragen. Sprengmittel und sprengkräftige Zünder sind ebenso wie detonierende Zündschnüre und andere sprengkräftige Zünder möglichst weit voneinander entfernt unterzubringen. Sie dürfen nicht in der Nähe von Öfen, anderen Feuerstellen oder feuergefährlichen Gegenständen verwahrt werden. Der Verwahrungsort von mehr als 5 kg Sprengmitteln, mehr als einer Rolle detonierender Zündschnur und von mehr als 50 Stück anderen sprengkräftigen Zündern muß von Räumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, und von anderen Arbeitsstellen so weit entfernt sein, daß im Falle eines Zündschlages eine Gefährdung von Personen hiedurch nicht zu erwarten ist; an solchen Verwahrungsorten dürfen sich keine Feuerstellen und keine Abzüge von solchen befinden. Detonierende Zündschnüre dürfen nicht zusammen mit anderen sprengkräftigen Zündern verwahrt werden.