Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1973 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.197330.09.2004 BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 77/1954

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anschaffung, Aufbewahrung und Ausgabe von

Spreng- und Zündmitteln.

Paragraph 7, (1) Die Anschaffung von Spreng- und Zündmitteln ist nur dem Dienstgeber oder dem von ihm hiezu Beauftragten gestattet. Es ist verboten, andere als die vom Betrieb beigestellten Spreng- und Zündmittel zu verwenden sowie Spreng- und Zündmittel unbefugt wegzubringen.

  1. Absatz 2,Bei Lagerung und Ausgabe von Spreng- und Zündmitteln sind die hiefür jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Die Aufsicht über Spreng- und Zündmittellager darf nur einem Sprengbefugten übertragen werden. Mit Zustimmung des Dienstgeber kann der Sprengbefugte zur Lagerung und Ausgabe von Spreng- und Zündmitteln verläßliche, von ihm unterwiesene Kräfte heranziehen.
  2. Absatz 3,Spreng- und Zündmittel sind vor ihrer Ausgabe äußerlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zeitzündschnüre einer noch nicht in Verwendung genommenen Lieferung sind vor erstmaliger Ausgabe auf ihre Brenndauer zu prüfen. Liegt diese Prüfung mehr als einen Monat zurück, ist sie vor einer weiteren Ausgabe der Zündschnüre zu wiederholen. Die Prüfung der Zeitzündschnüre ist nur von einem Sprengbefugten vorzunehmen. Über die ermittelte Brenndauer sind Aufzeichnungen zu führen; überdies ist die Brenndauer durch Aushang bekanntzugeben. Zündschnurlieferungen, die der auf ihnen vermerkten Brenndauer nicht entsprechen, sind als ungeeignet zu kennzeichnen und ebenso wie verdorbene oder sonst unbrauchbare Spreng- und Zündmittel (Paragraph 9,) von der Verwendung auszuschließen.
  3. Absatz 4,Sprengmittel und sprengkräftige Zünder dürfen ebenso wie detonierende Zündschnüre und andere sprengkräftige Zünder an ein und dieselbe Person nicht zur gleichen Zeit ausgegeben werden. Spreng- und Zündmittel dürfen erst unmittelbar vor Beginn des Ladens in der erforderlichen Menge und Sorte vom Sprengbefugten aus dem Lager übernommen werden.
  4. Absatz 5,Sofern es besondere Verhältnisse, wie abgelegene oder unterirdische Arbeitsstellen, erfordern, dürfen Spreng- und Zündmittel abweichend von den Bestimmungen des Absatz 4, schon bei Beginn der Arbeitsschicht in den Mengen des voraussichtlichen Tagesbedarfes übernommen werden. In diesen Fällen sind die Spreng- und Zündmittel bis zu ihrer Verwendung voneinander getrennt, in der Nähe der Sprengstelle in einem versperrten, möglichst trockenen Raum (Tagesmagazin) oder in festen, dichten und versperrten Behältern (Schießkisten) gegen Sprengstücke gesichert zu verwahren. Schießkisten sind nötigenfalls mit einem Doppelboden zu versehen oder auf Kanthölzer zu stellen. Andere Gegenstände oder Stoffe als die Geräte und Hilfsmittel für die Sprengarbeit dürfen in Tagesmagazinen oder Schießkisten nicht verwahrt werden; die Schlüssel für diese hat der Sprengbefugte bei sich zu tragen. Sprengmittel und sprengkräftige Zünder sind ebenso wie detonierende Zündschnüre und andere sprengkräftige Zünder möglichst weit voneinander entfernt unterzubringen. Sie dürfen nicht in der Nähe von Öfen, anderen Feuerstellen oder feuergefährlichen Gegenständen verwahrt werden. Der Verwahrungsort von mehr als 5 kg Sprengmitteln, mehr als einer Rolle detonierender Zündschnur und von mehr als 50 Stück anderen sprengkräftigen Zündern muß von Räumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, und von anderen Arbeitsstellen so weit entfernt sein, daß im Falle eines Zündschlages eine Gefährdung von Personen hiedurch nicht zu erwarten ist; an solchen Verwahrungsorten dürfen sich keine Feuerstellen und keine Abzüge von solchen befinden. Detonierende Zündschnüre dürfen nicht zusammen mit anderen sprengkräftigen Zündern verwahrt werden.
  5. Absatz 6,Nicht verbrauchte Spreng- und Zündmittel müssen bei Arbeiten ober Tag nach beendeter Schicht in zugelassene Lagerräume gebracht werden. Bei Arbeiten unter Tag sind nicht verbrauchte Spreng- und Zündmittel bei ein- und zweischichtigem Betrieb täglich nach Arbeitsschluß, bei dreischichtigem Betrieb bei Unterbrechung der Sprengarbeit oder Aussetzen der Arbeit, wie vor Sonn- und Feiertagen, in zugelassene Lagerräume zu schaffen.

Schlagworte

Sprengmittel, Sonntag

Gesetzesnummer

10008144

Dokumentnummer

NOR12093171

Alte Dokumentnummer

N6195435264L