Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1973 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.197330.09.2004 BGBl. Nr. 77/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 77/1954

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Beförderung von Spreng- und Zündmitteln

zur Verwendungsstelle.

Paragraph 8, (1) Für die Beförderung von Sprengmitteln und von sprengkräftigen Zündern von der Lagerungs- zur Verwendungsstelle und zurück sind, sofern die Beförderung nicht in ungeöffneten Lieferverpackungen erfolgt, geschlossene, widerstandsfähige Behälter aus nichtfunkenziehendem Material, wie Holz, Aluminium, Zink, Kupfer oder Leder, zu verwenden. Solche Behälter müssen, wenn sie getragen werden, mit einem Schultertragband oder mit zwei Schultertragbändern versehen sein, die beim Tragen zu benützen sind. Diese Bänder müssen ausreichend fest und an den Behältern ordnungsgemäß befestigt sein.

  1. Absatz 2,Zum Tragen von Sprengmitteln in ungeöffneter Lieferverpackung sind geeignete Traggeräte zu verwenden; auf eine Person darf nur ein Gewicht von höchstens 25 kg Sprengmitteln entfallen.
  2. Absatz 3,Bis zu 5 kg Sprengmitteln, einer Rolle detonierender Zündschnur und bis zu 50 Stück anderer sprengkräftiger Zünder dürfen in getrennten Abteilen desselben Behälters befördert werden; größere Mengen von Sprengmitteln und sprengkräftigen Zündern dürfen von ein und derselben Person nicht gleichzeitig befördert werden. Spreng- und Zündmittel dürfen zur Beförderung nicht in Kleidern verwahrt werden.
  3. Absatz 4,Lose Pulversprengmittel dürfen außer in ungeöffneter Lieferverpackung nur in geeigneten, deutlich gekennzeichneten Behältern befördert werden; dabei dürfen sich andere Sprengmittel sowie Zündmittel in diesen Behältern nicht befinden. Für die Beförderung von losen Pulversprengmitteln dürfen Kannen aus Zink oder Aluminium auch ohne Tragband, jedoch mit Henkel und Deckel verwendet werden.
  4. Absatz 5,Zündschnuranzünder sind getrennt von Sprengmitteln und anderen Zündmitteln in geschlossenen Behältern zu befördern und zu verwahren.
  5. Absatz 6,Werden für die Beförderung von Spreng- und Zündmitteln Fahrzeuge oder sonstige Transportmittel verwendet, ist darauf zu achten, daß beim Auf- und Abladen Erschütterungen vermieden werden. Die Behälter sind in den Transportmitteln so zu lagern, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen und sonstige Veränderungen ihrer Lage gesichert sind. Offene Transportgefäße sind mit einem dicht schließenden, wasserdichten, durch Imprägnierung schwer brennbar gemachten Plantuch zu überspannen. Auf Transportmitteln, mit denen ein Spreng- und Zündmitteltransport durchgeführt wird, dürfen, sofern das Mitfahren von Personen auf den Transportmitteln überhaupt zulässig ist, nur die mit dem Transport unmittelbar befaßten Personen mitfahren. Fahrzeuge oder sonstige Transportmittel, mit denen Spreng- und Zündmittel transportiert werden, sind entsprechend zu kennzeichnen.
  6. Absatz 7,Feldbahnwagen, die zur Beförderung von Sprengmitteln oder sprengkräftigen Zündern verwendet werden, müssen, wenn die Beförderung nicht in ungeöffneter Lieferverpackung oder in Behältern gemäß Absatz eins, oder 4 vorgenommen wird, fest gefügte, versperrbare Behälter haben, die bei Beförderung unter Tage eine massive Decke besitzen müssen. Bei sprengkräftigen Zündern, ausgenommen detonierenden Zündschnüren, muß das Innere der Behälter mit stoßdämpfendem Material, wie Gummibelag, allseitig ausgelegt sein. Feldbahnwagen, die zur Beförderung von Pulversprengmitteln benützt werden, müssen so beschaffen sein, daß beim Öffnen der Behälter und beim Fahren keine Funken gezogen werden können. Kipploren und Triebfahrzeuge dürfen für die Beförderung von Spreng- oder Zündmitteln nicht verwendet werden. Ferner dürfen Sprengmittel und sprengkräftige Zünder ebenso wie detonierende Zündschnüre und andere sprengkräftige Zünder nicht gleichzeitig in demselben Fahrzeug befördert werden. Mit Wagen, die Spreng- und Zündmittel enthalten, dürfen sonstige Materialien sowie Personen nicht befördert werden; für das Begleitpersonal sind zum Personentransport geeignete Wagen zu verwenden. Andere Wagen dürfen an solche Züge nicht angehängt werden. Die Fahrgeschwindigkeit eines Zuges, mit dem Spreng- oder Zündmittel befördert werden, darf 8 km/h nicht überschreiten. Solche Züge sind von einem Sprengbefugten zu begleiten. Werden Wagen durch Menschenkraft bewegt, darf von einer Person jeweils nur ein Wagen, der mit einer verläßlich wirkenden Bremsvorrichtung ausgerüstet sein muß, geschoben werden.
  7. Absatz 8,Auf Seilbahnen, Schrägaufzügen und ähnlichen Transportmitteln dürfen Sprengmittel und sprengkräftige Zünder ebenso wie detonierende Zündschnüre und andere sprengkräftige Zünder nicht gleichzeitig und auch nicht gemeinsam mit sonstigen Materialien in demselben Fördergefäß befördert werden. Sprengmittel und sprengkräftige Zünder sind unter Anwendung besonderer Vorsicht nur in solchen Zeiten zu befördern, in welchen die Transportmittel nicht für den Personentransport benützt werden. Die Maschinenwärter sind von jedem derartigen Transport in Kenntnis zu setzen; sie haben, ebenso wie die übrigen damit Beschäftigten, für einen möglichst stoßfreien Betrieb Sorge zu tragen.
  8. Absatz 9,In anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltene Bestimmungen über die Beförderung von Sprengmitteln werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Schlagworte

Sprengmittel, Lagerungsstelle, Sprengmitteltransport

Gesetzesnummer

10008144

Dokumentnummer

NOR12093172

Alte Dokumentnummer

N6195435265L