(7)Absatz 7,Feldbahnwagen, die zur Beförderung von Sprengmitteln oder sprengkräftigen Zündern verwendet werden, müssen, wenn die Beförderung nicht in ungeöffneter Lieferverpackung oder in Behältern gemäß Abs. 1 oder 4 vorgenommen wird, fest gefügte, versperrbare Behälter haben, die bei Beförderung unter Tage eine massive Decke besitzen müssen. Bei sprengkräftigen Zündern, ausgenommen detonierenden Zündschnüren, muß das Innere der Behälter mit stoßdämpfendem Material, wie Gummibelag, allseitig ausgelegt sein. Feldbahnwagen, die zur Beförderung von Pulversprengmitteln benützt werden, müssen so beschaffen sein, daß beim Öffnen der Behälter und beim Fahren keine Funken gezogen werden können. Kipploren und Triebfahrzeuge dürfen für die Beförderung von Spreng- oder Zündmitteln nicht verwendet werden. Ferner dürfen Sprengmittel und sprengkräftige Zünder ebenso wie detonierende Zündschnüre und andere sprengkräftige Zünder nicht gleichzeitig in demselben Fahrzeug befördert werden. Mit Wagen, die Spreng- und Zündmittel enthalten, dürfen sonstige Materialien sowie Personen nicht befördert werden; für das Begleitpersonal sind zum Personentransport geeignete Wagen zu verwenden. Andere Wagen dürfen an solche Züge nicht angehängt werden. Die Fahrgeschwindigkeit eines Zuges, mit dem Spreng- oder Zündmittel befördert werden, darf 8 km/h nicht überschreiten. Solche Züge sind von einem Sprengbefugten zu begleiten. Werden Wagen durch Menschenkraft bewegt, darf von einer Person jeweils nur ein Wagen, der mit einer verläßlich wirkenden Bremsvorrichtung ausgerüstet sein muß, geschoben werden.Feldbahnwagen, die zur Beförderung von Sprengmitteln oder sprengkräftigen Zündern verwendet werden, müssen, wenn die Beförderung nicht in ungeöffneter Lieferverpackung oder in Behältern gemäß Absatz eins, oder 4 vorgenommen wird, fest gefügte, versperrbare Behälter haben, die bei Beförderung unter Tage eine massive Decke besitzen müssen. Bei sprengkräftigen Zündern, ausgenommen detonierenden Zündschnüren, muß das Innere der Behälter mit stoßdämpfendem Material, wie Gummibelag, allseitig ausgelegt sein. Feldbahnwagen, die zur Beförderung von Pulversprengmitteln benützt werden, müssen so beschaffen sein, daß beim Öffnen der Behälter und beim Fahren keine Funken gezogen werden können. Kipploren und Triebfahrzeuge dürfen für die Beförderung von Spreng- oder Zündmitteln nicht verwendet werden. Ferner dürfen Sprengmittel und sprengkräftige Zünder ebenso wie detonierende Zündschnüre und andere sprengkräftige Zünder nicht gleichzeitig in demselben Fahrzeug befördert werden. Mit Wagen, die Spreng- und Zündmittel enthalten, dürfen sonstige Materialien sowie Personen nicht befördert werden; für das Begleitpersonal sind zum Personentransport geeignete Wagen zu verwenden. Andere Wagen dürfen an solche Züge nicht angehängt werden. Die Fahrgeschwindigkeit eines Zuges, mit dem Spreng- oder Zündmittel befördert werden, darf 8 km/h nicht überschreiten. Solche Züge sind von einem Sprengbefugten zu begleiten. Werden Wagen durch Menschenkraft bewegt, darf von einer Person jeweils nur ein Wagen, der mit einer verläßlich wirkenden Bremsvorrichtung ausgerüstet sein muß, geschoben werden.