Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Ausführung von Sprengarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Beschaffenheit und Verwendung von
Spreng- und Zündmitteln.
§ 9. (1) Spreng- und Zündmittel gleicher Art sind in der Reihenfolge der Anlieferung zu verbrauchen.Paragraph 9, (1) Spreng- und Zündmittel gleicher Art sind in der Reihenfolge der Anlieferung zu verbrauchen.
(2)Absatz 2,Verdorbene Sprengmittel, wie feuchte Sprengmittel oder brisante Sprengmittel mit Ölausschwitzung oder anderen Zersetzungserscheinungen dürfen nicht verwendet werden; sie sind sachgemäß zu vernichten. Hart gewordene Ammonsalpetersprengmittel sind nur durch Drücken mit der Hand weich zu machen; ist dies nicht möglich, dürfen sie nicht verwendet werden.
(3)Absatz 3,Mit Sprengmitteln, die durch Kälteeinwirkung hart geworden sind, sowie mit gefrorenen Sprengmitteln ist besonders vorsichtig umzugehen. Gefrorene Sprengmittel dürfen nicht geschnitten, gerieben, gedrückt oder mit harten Gegenständen behandelt werden; sie sind vor ihrer Verwendung aufzutauen. Das Auftauen darf nur von Sprengbefugten in entsprechender Entfernung von Feuerstätten in geeigneter Weise, wie im Wasserbad, vorgenommen werden, wobei darauf zu achten ist, daß die Sprengmittelpatronen mit Wasser nicht in Berührung kommen; auch darf sich auf ihnen kein Tauwasser niederschlagen. In Räumen, in denen das Auftauen vorgenommen wird, dürfen nur die damit Beschäftigten anwesend sein.
(4)Absatz 4,In feuchtem Gestein dürfen feuchtigkeitsempfindliche Sprengmittel in loser Form nicht verwendet werden. Sprengmittel dürfen in loser Form nur bei Arbeiten über Tag und nur bei nach abwärts gerichteten Bohrlöchern oder Lassen verwendet werden, in die das Sprengmittel von selbst hinabfällt. In allen übrigen Fällen dürfen Sprengmittel nur in Patronenform verwendet werden.
(5)Absatz 5,Zum Anfertigen von Patronen aus Pulversprengmitteln sind geeignete Kunststoffschläuche oder möglichst reißfestes, gut geleimtes Papier zu verwenden. Patronen dürfen nur auf standfesten Tischen mit glatter, fugenfreier Tischplatte aus Holz oder einem anderen nichtfunkenziehenden Material in angemessener Entfernung von Spreng- und Zündmittellagern an Stellen hergestellt werden, an denen eine Gefährdung durch Steinfall, Feuerstätten, Funkenflug oder sonstige Einflüsse nicht besteht.
(6)Absatz 6,Zündmittel sind schonend zu behandeln und vor Frost und Feuchtigkeit zu schützen. Schadhafte Zündmittel, wie geknickte, brüchige oder feuchte Zündschnüre, verdrückte oder oxydierte Sprengkapseln, elektrische Zünder oder Detonationsverzögerer sowie Sprengkapseln, bei denen das Innenhütchen verschoben oder dessen Öffnung verstopft ist, dürfen nicht in Verwendung genommen werden; sie sind sachgemäß zu vernichten. Jeder elektrische Brückenzünder ist vom Sprengbefugten mit einem Zündkreisprüfer einer zugelassenen Type (§ 6) nach der Übernahme außerhalb des Lagers auf Stromdurchgang zu prüfen; sind die Zünder bereits mit der Sprengkapsel verbunden, ist die Prüfung von einem sicheren Stand aus so durchzuführen, daß Personen nicht gefährdet werden.Zündmittel sind schonend zu behandeln und vor Frost und Feuchtigkeit zu schützen. Schadhafte Zündmittel, wie geknickte, brüchige oder feuchte Zündschnüre, verdrückte oder oxydierte Sprengkapseln, elektrische Zünder oder Detonationsverzögerer sowie Sprengkapseln, bei denen das Innenhütchen verschoben oder dessen Öffnung verstopft ist, dürfen nicht in Verwendung genommen werden; sie sind sachgemäß zu vernichten. Jeder elektrische Brückenzünder ist vom Sprengbefugten mit einem Zündkreisprüfer einer zugelassenen Type (Paragraph 6,) nach der Übernahme außerhalb des Lagers auf Stromdurchgang zu prüfen; sind die Zünder bereits mit der Sprengkapsel verbunden, ist die Prüfung von einem sicheren Stand aus so durchzuführen, daß Personen nicht gefährdet werden.
(7)Absatz 7,Beim Hantieren mit Spreng- oder Zündmitteln sind die Verwendung offenen Lichtes und das Rauchen verboten. Bei Arbeiten unter Tag gilt das Verbot der Verwendung offenen Lichtes nur für Spreng- und Zündmittellagerräume; ansonsten ist dafür zu sorgen, daß das Geleuchte und etwa abfallende Funken mit Spreng- oder Zündmitteln nicht in Berührung kommen.
(8)Absatz 8,Beim Hantieren mit Spreng- oder Zündmitteln dürfen stählerne Werkzeuge, wie Hämmer und Brecheisen, nicht verwendet werden. Ausgenommen ist die bestimmungsgemäße Verwendung von Zangen und Schraubenziehern zum Öffnen der Behälter, von Messern zum Schneiden der Zündschnüre und von Sprengkapselzangen. Zum Öffnen und Schließen der Verpackungsgefäße für Pulversprengmittel dürfen nur Werkzeuge verwendet werden, mit denen keine Funken gezogen werden können.
Schlagworte
Sprengmittellager
Dokumentnummer
NOR12093173
Alte Dokumentnummer
N6195435266L