Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
I. Hauptstückrömisch eins. Hauptstück
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Südtiroler und Kanaltaler im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen nichtitalienischer Sprachzugehörigkeit, die in den durch den Staatsvertrag von Saint-Germain en Laye vom 10. September 1919, StGBl. Nr. 303/1920, zu Italien gekommenen Teilen Tirols oder Kärntens heimatberechtigt, im Zeitpunkt der deutsch-italienischen Umsiedlungsaktion dort ansässig waren und in Durchführung dieser Umsiedlungsaktion abgewandert sind.Südtiroler und Kanaltaler im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen nichtitalienischer Sprachzugehörigkeit, die in den durch den Staatsvertrag von Saint-Germain en Laye vom 10. September 1919, StGBl. Nr. 303 aus 1920,, zu Italien gekommenen Teilen Tirols oder Kärntens heimatberechtigt, im Zeitpunkt der deutsch-italienischen Umsiedlungsaktion dort ansässig waren und in Durchführung dieser Umsiedlungsaktion abgewandert sind. (2)Absatz 2,Als Kanaltaler im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die in der bei Tarvis gelegenen Gemeinde Weißenfels heimatberechtigten und im Zeitpunkt der deutsch-italienischen Umsiedlungsaktion dort ansässigen Personen, wenn sie von dieser Umsiedlungsaktion erfaßt worden sind.
(3)Absatz 3,Personen, die ohne von der im Abs. 1 bezeichneten Umsiedlungsaktion erfaßt worden zu sein, aus Gründen, die sich aus ihrer Sprachzugehörigkeit ergeben haben, aus Italien abgewandert sind, kann die Gleichstellung mit den Südtirolern und Kanaltalern gewährt werden, wenn dies wegen der altösterreichischen Herkunft ihrer Familie oder sonstiger persönlicher Bindungen an Österreich billig erscheint.Personen, die ohne von der im Absatz eins, bezeichneten Umsiedlungsaktion erfaßt worden zu sein, aus Gründen, die sich aus ihrer Sprachzugehörigkeit ergeben haben, aus Italien abgewandert sind, kann die Gleichstellung mit den Südtirolern und Kanaltalern gewährt werden, wenn dies wegen der altösterreichischen Herkunft ihrer Familie oder sonstiger persönlicher Bindungen an Österreich billig erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
NOR12093263
Alte Dokumentnummer
N61955101110