Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Auf den im § 2 umschriebenen Personenkreis sind die Vorschriften des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben.Auf den im Paragraph 2, umschriebenen Personenkreis sind die Vorschriften des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben. (2)Absatz 2,Die Übernahme in den Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstand ist jedenfalls zu versagen, wenn in der Person Gründe vorliegen, die die Versagung zur Herstellung der Gleichbehandlung mit österreichischen öffentlichen Bediensteten oder Pensionsempfängern geboten erscheinen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
NOR12093265
Alte Dokumentnummer
N61955101130