Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei Anwendung des Beamten-Überleitungsgesetzes tritt an Stelle des 4. März 1933 der 12. November 1918 und an Stelle des 13. März 1938 der 23. Juni 1939. Für die Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes treten an Stelle des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft die italienische Staatsbürgerschaft, für die Anwendung des § 4 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 und 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes an Stelle der Voraussetzung eines österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Voraussetzung eines italienischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses.Bei Anwendung des Beamten-Überleitungsgesetzes tritt an Stelle des 4. März 1933 der 12. November 1918 und an Stelle des 13. März 1938 der 23. Juni 1939. Für die Anwendung der Paragraphen 4, Absatz eins und 8 Absatz 2, des Beamten-Überleitungsgesetzes treten an Stelle des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft die italienische Staatsbürgerschaft, für die Anwendung des Paragraph 4, Absatz 3 und des Paragraph 10, Absatz eins und 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes an Stelle der Voraussetzung eines österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Voraussetzung eines italienischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses.
(2)Absatz 2,Der “alte Dienstposten” im Sinne der Anlage zu Abschnitt VI des Gehaltsüberleitungsgesetzes vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 22/1947, oder gleichartiger Überleitungsbestimmungen ist von der Behörde festzusetzen, wobei auf die dienstrechtliche Stellung des Bediensteten am 23. Juni 1939 und auf die entsprechende Laufbahn eines vergleichbaren österreichischen Bediensteten Bedacht zu nehmen ist.Der “alte Dienstposten” im Sinne der Anlage zu Abschnitt römisch sechs des Gehaltsüberleitungsgesetzes vom 12. Dezember 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,, oder gleichartiger Überleitungsbestimmungen ist von der Behörde festzusetzen, wobei auf die dienstrechtliche Stellung des Bediensteten am 23. Juni 1939 und auf die entsprechende Laufbahn eines vergleichbaren österreichischen Bediensteten Bedacht zu nehmen ist. (3)Absatz 3,Bei der Festsetzung der dienstrechtlichen Stellung nach Abs. 2 sowie bei der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses sind altösterreichische öffentliche Dienstzeiten und die in Italien zurückgelegten öffentlichen Dienstzeiten den ihnen entsprechenden österreichischen öffentlichen Dienstzeiten gleichzuhalten.Bei der Festsetzung der dienstrechtlichen Stellung nach Absatz 2, sowie bei der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses sind altösterreichische öffentliche Dienstzeiten und die in Italien zurückgelegten öffentlichen Dienstzeiten den ihnen entsprechenden österreichischen öffentlichen Dienstzeiten gleichzuhalten.
(4)Absatz 4,Ein in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenes besonderes Anstellungserfordernis wird durch einen Studiengang, eine Prüfung oder eine Praxis, die ein Südtiroler oder Kanaltaler in der Zeit vom 12. November 1918 bis 27. April 1945 abgelegt oder zurückgelegt hat, ersetzt, wenn das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt feststellt, daß der Studiengang, die Prüfung oder die Praxis vollen Ersatz bieten. Bieten der Studiengang, die Prüfung oder die Praxis keinen vollen Ersatz für das besondere Anstellungserfordernis, so kann vom zuständigen Bundesministerium die Ablegung einer entsprechenden Ergänzungsprüfung binnen einer angemessenen Frist bewilligt werden.
(5)Absatz 5,Die im § 1 bezeichneten Personen, die in das Dienst- oder Ruhestandsverhältnis übernommen wurden oder werden, dürfen den früher innegehabten Amtstitel nicht weiterführen. Personen, die nach diesem Bundesgesetz in das Ruhestandsverhältnis übernommen werden, führen den Amtstitel, der sich aus ihrer nach Abs. 2 festgesetzten dienstrechtlichen Stellung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Amtstitel ergibt.Die im Paragraph eins, bezeichneten Personen, die in das Dienst- oder Ruhestandsverhältnis übernommen wurden oder werden, dürfen den früher innegehabten Amtstitel nicht weiterführen. Personen, die nach diesem Bundesgesetz in das Ruhestandsverhältnis übernommen werden, führen den Amtstitel, der sich aus ihrer nach Absatz 2, festgesetzten dienstrechtlichen Stellung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Amtstitel ergibt.
Schlagworte
Planstelle, Planstellenbesetzung
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
NOR12093267
Alte Dokumentnummer
N61955101150