Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 142Paragraph 142
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Versagung des Krankengeldes.
§ 142.Paragraph 142,
(1)Absatz eins,Das Krankengeld gebührt nicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit,
die sich der (die) Versicherte durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel zugezogen hat, sofern er (sie) nach § 91 StGB rechtskräftig verurteilt wurde, oderdie sich der (die) Versicherte durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel zugezogen hat, sofern er (sie) nach Paragraph 91, StGB rechtskräftig verurteilt wurde, oder
die sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 gebührt den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen in der im § 123 aufgezählten Reihenfolge, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend vom Versicherten bestritten wurde und sie an der Ursache der Versagung nicht schuldhaft beteiligt waren, die Hälfte des Krankengeldes, das dem Versicherten gebührt hätte.In den Fällen des Absatz eins, gebührt den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen in der im Paragraph 123, aufgezählten Reihenfolge, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend vom Versicherten bestritten wurde und sie an der Ursache der Versagung nicht schuldhaft beteiligt waren, die Hälfte des Krankengeldes, das dem Versicherten gebührt hätte.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Dokumentnummer
NOR40034240