Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Selbstversicherung in der Unfallversicherung.
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten, soweit es sich nicht um im § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannte Personen handelt:In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten, soweit es sich nicht um im Paragraph 11, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannte Personen handelt:
selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,
mit Zustimmung der/des selbständig Erwerbstätigen deren/dessen Ehegatte/Ehegattin, deren/dessen eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, wenn diese in ihrem/seinem Betrieb tätig sind.
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. I Nr. 106/2024)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,) (2)Absatz 2,Die Selbstversicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.Die Selbstversicherung nach Absatz eins, beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.
(3)Absatz 3,Die Selbstversicherung endet
mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
mit dem Tage des Austrittes;
wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.
Schlagworte
Wahlkind, Wahleltern
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Dokumentnummer
NOR40264331