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§ 276d ASVG

Fassungen
01.01.1998 bis 30.06.2000 — BGBl. I Nr. 138/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 276d01.01.199830.06.2000 § → § BGBl. I Nr. 138/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000
§ 276d01.11.199631.12.1997 BGBl. Nr. 411/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 276 d

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 138/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit

Paragraph 276 d,

  1. Absatz eins,Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie)
    1. Ziffer eins
      die Wartezeit erfüllt hat (Paragraph 236,),
    2. Ziffer 2
      innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 72 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nachweist,
    3. Ziffer 3
      in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat,
    4. Ziffer 4
      infolge seines (ihres) körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Ziffer 3,) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt und
    5. Ziffer 5
      bereits seit mindestens 20 Wochen gemäß Ziffer 4, gemindert arbeitsfähig ist, wobei Zeiten des Anspruches auf Entgeltfortzahlung oder auf Krankengeld zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2,Die Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 276 b, Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Paragraph 276 b, Absatz 3, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraph 284, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 284 b, zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 276, Absatz eins,
  4. Absatz 4,Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, der Knappschaftspension sowie von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12115929

Alte Dokumentnummer

N6199854130L