Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 307eParagraph 307 e
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Geldleistungen während der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Pensionsversicherungsträger
§ 307e.Paragraph 307 e,
(1)Absatz eins,Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im § 307d Abs. 2 genannten Einrichtungen hat der Pensionsversicherungsträger dem Versicherten Familiengeld für seine Angehörigen (§ 123) bzw. Taggeld zu gewähren, wenn ein Krankengeldanspruch gemäß § 139 Abs. 1 bis 4 weggefallen ist. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausbezahlt werden.Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im Paragraph 307 d, Absatz 2, genannten Einrichtungen hat der Pensionsversicherungsträger dem Versicherten Familiengeld für seine Angehörigen (Paragraph 123,) bzw. Taggeld zu gewähren, wenn ein Krankengeldanspruch gemäß Paragraph 139, Absatz eins bis 4 weggefallen ist. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausbezahlt werden.
(2)Absatz 2,Die Höhe des Familiengeldes bzw. des Taggeldes ist gemäß § 195 Abs. 2 bis 6 entsprechend zu ermitteln. Bei in der Pensionsversicherung Weiterversicherten sowie bei Personen, die aus der Weiterversicherung gemäß § 17 ausgeschieden sind, bzw. bei gemäß den §§ 16a und 18a Selbstversicherten ist hiebei das Dreißigfache der Beitragsgrundlage (§ 76a Abs. 1 bzw. Abs. 5) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, jedoch höchstens im Ausmaß des Dreißigfachen der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1).Die Höhe des Familiengeldes bzw. des Taggeldes ist gemäß Paragraph 195, Absatz 2 bis 6 entsprechend zu ermitteln. Bei in der Pensionsversicherung Weiterversicherten sowie bei Personen, die aus der Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ausgeschieden sind, bzw. bei gemäß den Paragraphen 16 a und 18 a Selbstversicherten ist hiebei das Dreißigfache der Beitragsgrundlage (Paragraph 76 a, Absatz eins, bzw. Absatz 5,) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, jedoch höchstens im Ausmaß des Dreißigfachen der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,).
(3)Absatz 3,§ 143 Abs. 1 Z. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Dokumentnummer
NOR40021994