Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2013Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 357Paragraph 357
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
2. UNTERABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern.
Anwendung des AVG
§ 357.Paragraph 357,
Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen sind die folgenden Bestimmungen des AVG anzuwenden:
§ 6 über die Wahrnehmung der Zuständigkeit, und zwar so, dass § 361 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes unberührt bleibt,Paragraph 6, über die Wahrnehmung der Zuständigkeit, und zwar so, dass Paragraph 361, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes unberührt bleibt,
§ 7 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen,Paragraph 7, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen,
§ 8 über Beteiligte und Parteien,Paragraph 8, über Beteiligte und Parteien,
§ 9 über die Rechts- und Handlungsfähigkeit,Paragraph 9, über die Rechts- und Handlungsfähigkeit,
die §§ 10 bis 12 über die VertreterInnen,die Paragraphen 10 bis 12 über die VertreterInnen,
die §§ 13 bis 17a über Anbringen, Rechtsbelehrung, Niederschriften, Aktenvermerke und Akteneinsicht,die Paragraphen 13 bis 17 a über Anbringen, Rechtsbelehrung, Niederschriften, Aktenvermerke und Akteneinsicht,
§ 18 Abs. 1 bis 4 über Erledigungen,Paragraph 18, Absatz eins bis 4 über Erledigungen,
die §§ 21 und 22 über Zustellungen,die Paragraphen 21 und 22 über Zustellungen,
die §§ 32 und 33 über Fristen,die Paragraphen 32 und 33 über Fristen,
§ 38 über Vorfragen,Paragraph 38, über Vorfragen,
§ 39a über DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen, soweit es sich um solche für die Gebärdensprache handelt,Paragraph 39 a, über DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen, soweit es sich um solche für die Gebärdensprache handelt,
§ 53b über Gebühren der nichtamtlichen DolmetscherInnen, soweit es sich um solche für die Gebärdensprache handelt,Paragraph 53 b, über Gebühren der nichtamtlichen DolmetscherInnen, soweit es sich um solche für die Gebärdensprache handelt,
die §§ 58, 59 bis 61a und 62 Abs. 4 über den Inhalt und die Form der Bescheide,die Paragraphen 58, 59 bis 61 a und 62 Absatz 4, über den Inhalt und die Form der Bescheide,
die §§ 69 und 70 über die Wiederaufnahme des Verfahrens sowiedie Paragraphen 69 und 70 über die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie
die §§ 71 und 72 über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.die Paragraphen 71 und 72 über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2024
Dokumentnummer
NOR40121054