Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 358Paragraph 358
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
2. UNTERABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern.
Feststellung von Geburtsdaten
§ 358.Paragraph 358,
Für die Feststellung des Geburtsdatums der versicherten Person ist die erste schriftliche Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen. Von dem so ermittelten Geburtsdatum darf nur dann abgewichen werden, wenn
der zuständige Versicherungsträger feststellt, dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt oder
sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
Anmerkung
§ 357 wurde gemäß Art. 1 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 87/2013 aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.
Schlagworte
Verwaltungssache
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Dokumentnummer
NOR40151855