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§ 479a ASVG

Fassungen
12.06.1999 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 68/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 479a12.06.199931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 68/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 479a01.01.196711.06.1999 BGBl. Nr. 67/1967

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 479 a

Inkrafttretensdatum

12.06.1999BGBl. I Nr. 68/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch zwei a
Krankenversicherung der öffentlich-rechtlich Bediensteten, die der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen sind

Pflichtversicherung

Paragraph 479 a,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, geregelten sachlichen Zuständigkeit der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe sind bei diesem Versicherungsträger die nachstehend bezeichneten Gruppen von Personen in der Krankenversicherung pflichtversichert:
    1. Ziffer eins
      die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Bediensteten, die der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen sind, mit Ausnahme der rechtskundigen Beamten, der im technischen Dienst sowie im Verwaltungs- und Kanzleidienst tätigen Beamten und der Ärzte;
    2. Ziffer 2
      Personen, die auf Grund einer Tätigkeit bei den Wiener Stadtwerken – Verkehrsbetriebe oder ihrer Zuweisung zur WIENER LINIEN GmbH & Co KG einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine außerordentliche, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhende Zuwendung erhalten, sofern der Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise die außerordentliche Zuwendung von einer Beschäftigung abgeleitet wird, welche die Pflichtversicherung nach Ziffer eins, begründet hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen der Ziffer eins, über die Versicherungspflicht begründet hätte.
  2. Absatz 2,Für die Durchführung der Krankenversicherung der im Absatz eins, genannten Personen und für die sonstigen Rechtsverhältnisse der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe als Träger dieser Krankenversicherung gelten, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Fünften, Sechsten, Siebenten, Achten und Zehnten Teiles dieses Bundesgesetzes.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1999

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12117185

Alte Dokumentnummer

N6199959143L