Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 479eParagraph 479 e
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Leistungen
§ 479e.Paragraph 479 e,
(1)Absatz eins,Die Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sind unter Anwendung der Bemessungsgrundlage nach § 125 zu bemessen.Die Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sind unter Anwendung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 125, zu bemessen.
(2)Absatz 2,Die im § 479a Abs. 1 Z. 2 angeführten Versicherten haben keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.Die im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Versicherten haben keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2024
Dokumentnummer
NOR40022004