Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusatzvereinbarung zum Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 74/1955Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 1
Einbeziehung des Landes Berlin
(1)Absatz eins,Das Abkommen vom 23. November 1951 über Gastarbeitnehmer sowie die Vereinbarungen zu seiner Ergänzung, Abänderung und Durchführung gelten auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden zu dieser Zusatzvereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2)Absatz 2,Bei Anwendung des Abkommens und der zu seiner Ergänzung, Abänderung und Durchführung geschlossenen Vereinbarungen gelten Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
NOR12093321
Alte Dokumentnummer
N6195510369I