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Art. 2

Fassungen
ab 01.06.1955 — BGBl. Nr. 176/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.06.1955 BGBl. Nr. 176/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1955,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1955BGBl. Nr. 176/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Gastarbeitnehmer sind berechtigt, ein Arbeitsverhältnis unter den in folgenden Artikeln festgelegten Bedingungen einzugehen, jedoch unter Vorbehalt der gesetzlichen oder verwaltungsmäßigen Bestimmungen, welche die Beschäftigung der Ausländer in gewissen Berufen regeln.
  2. Absatz 2,Die Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt im allgemeinen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungslage in dem betreffenden Berufe; die obersten Verwaltungsbehörden der vertragschließenden Staaten können jedoch vereinbaren, daß gewisse Berufe und Gebiete von der Anwendung des Abkommens ausgenommen werden.
  3. Absatz 3,Sofern für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, verpflichten sich die vertragschließenden Staaten, diese für Gastarbeitnehmer im Sinne dieses Abkommens zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008149

Dokumentnummer

NOR12093251

alte Dokumentnummer

N6195510098I