Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.06.1955 — BGBl. Nr. 176/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.06.1955 BGBl. Nr. 176/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1955,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1955BGBl. Nr. 176/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen in Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von sechs Monaten zulässig.
  2. Absatz 2,Nach Ablauf des im Absatz 1 genannten Zeitraumes darf der Gastarbeitnehmer weder sein Arbeitsverhältnis fortsetzen noch ein neues Arbeitsverhältnis im Aufnahmeland eingehen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008149

Dokumentnummer

NOR12093253

Alte Dokumentnummer

N6195510100I