Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1955Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen in Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von sechs Monaten zulässig.
(2)Absatz 2,Nach Ablauf des im Absatz 1 genannten Zeitraumes darf der Gastarbeitnehmer weder sein Arbeitsverhältnis fortsetzen noch ein neues Arbeitsverhältnis im Aufnahmeland eingehen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12093253
Alte Dokumentnummer
N6195510100I