Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1955Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 6
Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen wünschen, verpflichten, sie unter den gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu beschäftigen, wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse von Inländern in den Betrieben gelten, in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt werden sollen.
Schlagworte
Arbeitsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12093255
Alte Dokumentnummer
N6195510102I