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Art. 6

Fassungen
ab 01.06.1955 — BGBl. Nr. 176/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.06.1955 BGBl. Nr. 176/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1955,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.06.1955BGBl. Nr. 176/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 6

Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen wünschen, verpflichten, sie unter den gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu beschäftigen, wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse von Inländern in den Betrieben gelten, in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt werden sollen.

Schlagworte

Arbeitsbedingung


Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008149

Dokumentnummer

NOR12093255

Alte Dokumentnummer

N6195510102I