Kurztitel
Gastarbeitnehmer - Austausch
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 199/1997Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 1997,
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
(Übersetzung)
FRANZÖSISCHE BOTSCHAFT
WIEN
H/98
Note.
Die Französische Botschaft übermittelt dem Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, ihre Empfehlungen und beehrt sich, zu bestätigen, daß die Regierung der französischen Republik den Vertrag zwischen Österreich und Frankreich über den Austausch von Gastarbeitnehmern, der zwischen Österreich und Frankreich verhandelt wurde, und dessen Text dieser Note angeschlossen ist, endgültig zugestimmt hat.
Dieses Abkommen könnte am Monatsersten des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem das Bundeskanzleramt der Botschaft mitteilt, daß es seinerseits keine Einwände erhebt. Der 1. Oktober l. J. wäre als Zeitpunkt des Inkrafttretens zweifellos wünschenswert.
Die Botschaft dankt dem Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, im vorhinein für seine Aufmerksamkeit in dieser Angelegenheit und benützt diesen Anlaß, um ihm die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, den 19. August 1955.
An das Bundeskanzleramt,
Auswärtige Angelegenheiten,
Ballhausplatz.
BUNDESKANZLERAMT
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 406.259-6 A/55
Verbalnote.
Das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, beehrt sich, den Empfang der geschätzten Note vom 19. August 1955, Zl. H/98, zu bestätigen, womit die Botschaft der Französischen Republik das zwischen Österreich und Frankreich vereinbarte Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern, dessen authentischer Text in der Anlage enthalten ist, genehmigt hat, und damit einverstanden ist, daß dieses Abkommen durch die Note der französischen Botschaft vom 19. August 1955 und diese Antwortnote am 1. Tage des zweiten Monats, welcher auf das Datum dieser Note folgt, somit am 1. Oktober 1955, in Kraft tritt.
Das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, beehrt sich, die Botschaft der französischen Republik davon in Kenntnis zu setzen, daß die österreichische Bundesregierung die vorstehende Erklärung zur Kenntnis nimmt und daß somit das Abkommen gemäß Artikel 13 (a) mit dem aus der dortigen Note und dieser Antwortnote bestehenden Notenwechsel mit 1. Oktober 1955 in Kraft tritt.
Das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, benützt diese Gelegenheit, um der französischen Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 31. August 1955.
An die
französische Botschaft,
Wien.