Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1955Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
64/01 Hochschullehrer
Beachte
Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.Soweit sich aus Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.
Text
I. Abschnitt.römisch eins. Abschnitt.
Versetzung in den dauernden Ruhestand.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Hochschulprofessor hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen ist.
(2)Absatz 2,Der Anspruch besteht auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Hochschulprofessor das 65. Lebensjahr überschritten hat.
Schlagworte
Pensionierung, Überschreitung der Altersgrenze
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR12093333
Alte Dokumentnummer
N6195514836S