Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1956 bis 30.09.1988 — BGBl. Nr. 236/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.195630.09.1988 BGBl. Nr. 236/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1956BGBl. Nr. 236/1955

Außerkrafttretensdatum

30.09.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988

Index

64/01 Hochschullehrer

Text

römisch sechs. Abschnitt.

Übergangsbestimmungen.

Paragraph 10,

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Ruhestand befindlichen Hochschulprofessoren, die nach Vollendung des 70. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurden, gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an als emeritierte Professoren im Sinne des römisch zwei. Abschnittes. Dies gilt für Hochschulprofessoren, die nach Paragraph 8, Absatz 2, des B.-ÜG. in den Ruhestand versetzt wurden nur, wenn sie im Zeitpunkt der Erreichung des 70. Lebensjahres die Lehrtätigkeit als Hochschulprofessor ausgeübt haben. In den Fällen einer Übernahme in den Ruhestand nach Paragraph 10, Absatz 2, B.-ÜG. ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Hochschulprofessor nach dem 13. März 1938 in den Ruhestand versetzt oder nach den damals geltenden Bestimmungen entpflichtet wurde.

Schlagworte

Pension

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10008151

Dokumentnummer

NOR12093342

Alte Dokumentnummer

N6195514845S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/236/P10/NOR12093342