Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
64/01 Hochschullehrer
Text
VI. Abschnitt.römisch sechs. Abschnitt.
Übergangsbestimmungen.
§ 10.Paragraph 10,
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Ruhestand befindlichen Hochschulprofessoren, die nach Vollendung des 70. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurden, gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an als emeritierte Professoren im Sinne des II. Abschnittes. Dies gilt für Hochschulprofessoren, die nach § 8 Abs. 2 des B.-ÜG. in den Ruhestand versetzt wurden nur, wenn sie im Zeitpunkt der Erreichung des 70. Lebensjahres die Lehrtätigkeit als Hochschulprofessor ausgeübt haben. In den Fällen einer Übernahme in den Ruhestand nach § 10 Abs. 2 B.-ÜG. ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Hochschulprofessor nach dem 13. März 1938 in den Ruhestand versetzt oder nach den damals geltenden Bestimmungen entpflichtet wurde. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Ruhestand befindlichen Hochschulprofessoren, die nach Vollendung des 70. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurden, gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an als emeritierte Professoren im Sinne des römisch zwei. Abschnittes. Dies gilt für Hochschulprofessoren, die nach Paragraph 8, Absatz 2, des B.-ÜG. in den Ruhestand versetzt wurden nur, wenn sie im Zeitpunkt der Erreichung des 70. Lebensjahres die Lehrtätigkeit als Hochschulprofessor ausgeübt haben. In den Fällen einer Übernahme in den Ruhestand nach Paragraph 10, Absatz 2, B.-ÜG. ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Hochschulprofessor nach dem 13. März 1938 in den Ruhestand versetzt oder nach den damals geltenden Bestimmungen entpflichtet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR12093342
Alte Dokumentnummer
N6195514845S