Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
64/01 Hochschullehrer
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Bezüge der gemäß § 10 als emeritiert geltenden Hochschulprofessoren richten sich nach der der Bemessung ihres Ruhegenusses zugrunde gelegten dienstrechtlichen Stellung.Die Bezüge der gemäß Paragraph 10, als emeritiert geltenden Hochschulprofessoren richten sich nach der der Bemessung ihres Ruhegenusses zugrunde gelegten dienstrechtlichen Stellung.
(2)Absatz 2,Der Bemessung der Versorgungsgenüsse für Hinterbliebene der nach § 10 als emeritiert geltenden Hochschulprofessoren ist der Ruhegenuß zugrunde zu legen, der der im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand erreichten dienstrechtlichen Stellung des Hochschulprofessors entspricht.Der Bemessung der Versorgungsgenüsse für Hinterbliebene der nach Paragraph 10, als emeritiert geltenden Hochschulprofessoren ist der Ruhegenuß zugrunde zu legen, der der im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand erreichten dienstrechtlichen Stellung des Hochschulprofessors entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR12093343
Alte Dokumentnummer
N6195514846S