Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1956Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
64/01 Hochschullehrer
Beachte
Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.Soweit sich aus Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ein Hochschulprofessor, der bleibend unfähig ist, seiner Lehrverpflichtung und seinen Forschungsaufgaben hinreichend nachzukommen, ist von Amts wegen in den dauernden Ruhestand zu versetzen.
(2)Absatz 2,Ist die Versetzung eines Hochschulprofessors in den dauernden Ruhestand von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er zunächst davon schriftlich unter Mitteilung der Gründe mit dem Bemerken zu verständigen, daß es ihm freisteht, binnen 14 Tagen seine Einwendungen vorzubringen.
(3)Absatz 3,Außerdem ist vor der Versetzung eines Hochschulprofessors in den dauernden Ruhestand von Amts wegen, dem Professorenkollegium, dem der betroffene Hochschulprofessor angehört oder zuletzt angehört hat, Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist Bedenken gegen die in Aussicht genommene Maßnahme zu äußern.
Schlagworte
Dienstunfähigkeit, Einspruch, Stellungnahme
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR12093334
Alte Dokumentnummer
N6195514837S