Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
04.02.1956 bis 30.11.1988 — BGBl. Nr. 18/1956
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 204.02.195630.11.1988 BGBl. Nr. 18/1956 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1956,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

04.02.1956BGBl. Nr. 18/1956

Außerkrafttretensdatum

30.11.1988

Index

64/01 Hochschullehrer

Beachte

Soweit sich aus Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ein Hochschulprofessor, der bleibend unfähig ist, seiner Lehrverpflichtung und seinen Forschungsaufgaben hinreichend nachzukommen, ist von Amts wegen in den dauernden Ruhestand zu versetzen.
  2. Absatz 2,Ist die Versetzung eines Hochschulprofessors in den dauernden Ruhestand von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er zunächst davon schriftlich unter Mitteilung der Gründe mit dem Bemerken zu verständigen, daß es ihm freisteht, binnen 14 Tagen seine Einwendungen vorzubringen.
  3. Absatz 3,Außerdem ist vor der Versetzung eines Hochschulprofessors in den dauernden Ruhestand von Amts wegen, dem Professorenkollegium, dem der betroffene Hochschulprofessor angehört oder zuletzt angehört hat, Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist Bedenken gegen die in Aussicht genommene Maßnahme zu äußern.

Schlagworte

Dienstunfähigkeit, Einspruch, Stellungnahme

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10008151

Dokumentnummer

NOR12093334

Alte Dokumentnummer

N6195514837S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/236/P2/NOR12093334