Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1955Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
64/01 Hochschullehrer
Beachte
Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.Soweit sich aus Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Wird der Hochschulprofessor nach Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 1 Abs. 1 oder § 2 in den dauernden Ruhestand versetzt, so hat er Anspruch auf Ruhegenuß in Höhe der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage. Wird der Hochschulprofessor nach Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 2, in den dauernden Ruhestand versetzt, so hat er Anspruch auf Ruhegenuß in Höhe der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage.
Schlagworte
Pensionsanspruch
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR12093335
Alte Dokumentnummer
N6195514838S