Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1986 bis 30.11.1988 — BGBl. Nr. 387/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.198630.11.1988 BGBl. Nr. 387/1986 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 387/1986

Außerkrafttretensdatum

30.11.1988

Index

64/01 Hochschullehrer

Beachte

Soweit sich aus Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.

Text

römisch zwei. Abschnitt.

Emeritierung.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Hochschulprofessoren, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind von Amts wegen von ihrer Lehrverpflichtung zu entheben (Emeritierung).
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Unterricht kann in außergewöhnlichen Fällen, wenn ein Hochschulprofessor zwar bleibend unfähig ist, seiner Lehrverpflichtung nachzukommen, aber seine Forschungsaufgaben – beziehungsweise bei Professoren der Akademie der bildenden Künste oder der Kunstakademien seine künstlerischen Aufgaben – weiter erfüllt, auf Antrag des Professorenkollegiums die Emeritierung auch vor Vollendung des 70. Lebensjahres aussprechen.
  3. Absatz 3,Emeritierte Hochschulprofessoren gelten, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, nicht als Beamte des Dienststandes. Sie erhalten für die Dauer der Emeritierung jenen Gehalt und jene für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Personalzulagen, die der im Zeitpunkt der Emeritierung erreichten dienstrechtlichen Stellung entsprechen. Zusätzlich gebührt emeritierten Hochschulprofessoren eine Zulage im Ausmaß von 11,74 vH des im Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, vorgesehenen Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.
  4. Absatz 4,Die Enthebung von der Lehrverpflichtung tritt mit Ablauf des Studienjahres in Wirksamkeit, in dem der Hochschulprofessor das 70. Lebensjahr vollendet. Soweit es das Interesse des fortlaufenden Unterrichtes erfordert, bleibt es dem Bundesministerium für Unterricht vorbehalten, die Emeritierung eines Hochschulprofessors erst mit dem Amtsantritt seines Nachfolgers, spätestens jedoch am Schluß des auf die Vollendung des 70. Lebensjahres nächstfolgenden Studienjahres in Wirksamkeit zu setzen.

Anmerkung

Zu Abs. 3 letzter Satz: Nov: Art. IV BGBl. Nr. 387/1986

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956, Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008151

Dokumentnummer

NOR12093336

Alte Dokumentnummer

N6195514839S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/236/P4/NOR12093336