Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1955Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
64/01 Hochschullehrer
Beachte
Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.Soweit sich aus Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die jeweils geltenden Bestimmungen, betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über die Bundeslehrer an den Hochschulen, finden auch auf die emeritierten Hochschulprofessoren Anwendung. Hiebei sind emeritierte Hochschulprofessoren hinsichtlich der Fortsetzung ihrer Lehrtätigkeit wie Beamte des Dienststandes, im übrigen wie Beamte des Ruhestandes zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR12093337
Alte Dokumentnummer
N6195514840S