Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1955Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
64/01 Hochschullehrer
Beachte
Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.Soweit sich aus Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes gelten auch für emeritierte Hochschulprofessoren. Wird ein emeritierter Hochschulprofessor auf eigenes Ansuchen in den dauernden Ruhestand versetzt, dann hat er Anspruch auf Ruhegenuß in Höhe der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage. Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 dieses Bundesgesetzes gelten auch für emeritierte Hochschulprofessoren. Wird ein emeritierter Hochschulprofessor auf eigenes Ansuchen in den dauernden Ruhestand versetzt, dann hat er Anspruch auf Ruhegenuß in Höhe der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage.
Schlagworte
Pensionsanspruch
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR12093338
Alte Dokumentnummer
N6195514841S