Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1955Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
64/01 Hochschullehrer
Beachte
Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.Soweit sich aus Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.
Text
IV. Abschnitt.römisch vier. Abschnitt.
Versorgungsgenüsse.
§ 8.Paragraph 8,
Der Bemessung der Versorgungsgenüsse für Hinterbliebene eines emeritierten Hochschulprofessors ist der Ruhegenuß zugrunde zu legen, der dem emeritierten Hochschulprofessor im Zeitpunkt seines Todes gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt seiner Emeritierung von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Schlagworte
Witwenversorgungsgenuß, Witwerversorgungsgenuß, Versorgungsbezug,
überlebender Ehegatte, Waisenversorgungsgenuß
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR12093340
Alte Dokumentnummer
N6195514843S