Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Krananlagen.
§ 13. (1) Die Führerstände von Krananlagen, die der Einwirkung strahlender Wärme ausgesetzt sind, müssen ausreichend isoliert und nötigenfalls auch mit einer Kühlanlage ausgestattet sein.Paragraph 13, (1) Die Führerstände von Krananlagen, die der Einwirkung strahlender Wärme ausgesetzt sind, müssen ausreichend isoliert und nötigenfalls auch mit einer Kühlanlage ausgestattet sein.
(2)Absatz 2,Tragorgane und Anhängemittel, die durch intensive Wärmestrahlung einer erhöhten Beanspruchung ausgesetzt sind, müssen mindestens vierteljährlich auf offensichtliche Mängel geprüft werden; hierüber sind Vormerke zu führen.
(3)Absatz 3,Es sind Vorkehrungen zu treffen, die ein Auswechseln der Beleuchtungskörper an den Kranen von einem sicheren Standplatz aus ermöglichen. Die Beleuchtungskörper sind durch Schutznetze gegen Herabfallen zu sichern.
(4)Absatz 4,(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.)
Dokumentnummer
NOR12093382
Alte Dokumentnummer
N6195535206L