Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Gasgefährliche Arbeiten.
§ 26. (1) Arbeiten und Kontrollgänge auf und über der Gicht, am Schacht und an anderen Stellen mit ähnlicher Gasgefahr sind stets von mindestens zwei Personen auszuführen; an den Aufstiegstellen ist durch Anschlag darauf hinzuweisen. Stellen, an denen nach den betrieblichen Erfahrungen die Gefahr eines Gasaustrittes besteht, dürfen nur unter Benützung eines geeigneten Atemschutzgerätes betreten werden.Paragraph 26, (1) Arbeiten und Kontrollgänge auf und über der Gicht, am Schacht und an anderen Stellen mit ähnlicher Gasgefahr sind stets von mindestens zwei Personen auszuführen; an den Aufstiegstellen ist durch Anschlag darauf hinzuweisen. Stellen, an denen nach den betrieblichen Erfahrungen die Gefahr eines Gasaustrittes besteht, dürfen nur unter Benützung eines geeigneten Atemschutzgerätes betreten werden.
(2)Absatz 2,Besteht bei Ausführung von Arbeiten Absturzgefahr, sind geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen, wie Anseilen, Anbringen von Schutzgerüsten oder Schutznetzen. Bei Arbeiten am Ofenschacht müssen die diese Arbeiten ausführenden Dienstnehmer von Personen beobachtet werden, die mit den Arbeiten und den damit verbundenen Gefahren vertraut sind.
Dokumentnummer
NOR12093395
Alte Dokumentnummer
N6195535219L