Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 122/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 122/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 122/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Heizgasleitungen.

Paragraph 30, (1) Leitungen für brennbare Gase, im folgenden als Heizgasleitungen bezeichnet, müssen die notwendigen Reinigungs- und Lüftungsöffnungen besitzen. Mannlöcher von Heizgasleitungen, deren Inneres befahren werden soll, müssen einen Durchmesser von mindestens 70 cm haben.

  1. Absatz 2,Heizgasleitungen müssen mit Reißscheiben oder Explosionsklappen versehen sein, deren Zahl und Anordnung sich nach den allgemeinen betrieblichen und technischen Erfahrungen zu richten haben. Reißscheiben müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen oder einen solchen Überzug haben; sie sind so zu gestalten, daß sie schwächer sind als der schwächste Teil der Rohrleitung. Reißscheiben und Explosionsklappen dürfen nur dann im Arbeits- oder Verkehrsbereich liegen, wenn durch geeignete Vorkehrungen eine Gefährdung der Dienstnehmer hintangehalten wird.
  2. Absatz 3,Heizgasleitungen dürfen Reißscheiben oder Explosionsklappen außer im Freien nur in gut gelüfteten und entsprechend großen Arbeitsräumen, wie Industriehallen, besitzen; Reißscheiben sind in solchen Arbeitsräumen jedoch nur in Verbindung mit Klappen zulässig, die ein Austreten größerer Gasmengen verhindern. Bei einem Gasdruck von mehr als 50 Kilopond je Quadratmeter (50 mm Wassersäule) dürfen Explosionsklappen in den genannten Arbeitsräumen nicht vorhanden sein. Reißscheiben oder Explosionsklappen, die an den Leitungen im Freien angebracht sind, dürfen sich nicht in der Nähe von Fensteröffnungen oder von Ansaugleitungen für Frischluftzuführung befinden.
  3. Absatz 4,Heizgasleitungen sind soweit als möglich über Tag zu führen. Für unterirdische Heizgasleitungen sind eiserne Rohrleitungen zu verwenden; gemauerte Kanäle sind, außer bei den Öfen, unzulässig. Werden Heizgasleitungen in Kanälen verlegt, müssen diese ausreichend belüftet oder mit Sand oder Erdreich ausgefüllt sein.
  4. Absatz 5,Heizgasleitungen müssen Entwässerungseinrichtungen besitzen, die gegen Einfrieren zu schützen sind.
  5. Absatz 6,Heizgasleitungen, die außen begangen werden, müssen entweder auf beiden Seiten ein Geländer mit Fußleisten besitzen oder es muß auf einer Seite der Leitung, etwa in halber Höhe, ein Laufsteg mit Geländer an der freiliegenden Seite vorhanden sein.
  6. Absatz 7,Heizgashauptleitungen müssen solche Umgehungs- oder Verbindungsleitungen besitzen, daß auch bei abgesperrten Leitungsteilen der Gasdruck im Netz konstant gehalten werden kann.

Schlagworte

Reinigungsöffnung, Arbeitsbereich, Umgehungsleitung

Gesetzesnummer

10008152

Dokumentnummer

NOR12093399

Alte Dokumentnummer

N6195535223L