Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Absperrorgane.
§ 31. (1) In den Heizgasleitungen sind Absperrorgane so anzuordnen, daß jeder Gasleitungsstrang abgesperrt werden kann. Wasserverschlüsse sind nur dann geeignet, wenn der Gasdruck annähernd konstant bleibt.Paragraph 31, (1) In den Heizgasleitungen sind Absperrorgane so anzuordnen, daß jeder Gasleitungsstrang abgesperrt werden kann. Wasserverschlüsse sind nur dann geeignet, wenn der Gasdruck annähernd konstant bleibt.
(2)Absatz 2,Wasserverschlüsse dürfen in geschlossenen Räumen sowie in Räumen und Gruben, die mit geschlossenen Räumen unmittelbar in Verbindung stehen, nur dann verwendet werden, wenn diese Verschlüsse einen Austritt von Gas in Räume und Gruben nicht zulassen. Der Wasserstand der Verschlüsse muß so hoch gehalten werden, daß ein sicherer Abschluß jederzeit gewährleistet ist. Wasserverschlüsse müssen so ausgeführt sein, daß nach erfolgten Gasschlägen der Wasserstand der gleiche ist wie vorher.
(3)Absatz 3,Im Freien stehende Wasserverschlüsse und deren Zuleitungen sind gegen Einfrieren zu schützen.
(4)Absatz 4,Gasdruckmesser in U-Form mit offenem, freiem Schenkel sind in geschlossenen Räumen nur dann zulässig, wenn das Herauswerfen der Meßflüssigkeit durch zu hohen Gasdruck in geeigneter Weise verhindert wird. Die Gaszuführungsleitungen zu Meßapparaten müssen mit diesen so verbunden sein, daß sie sich nicht von selbst lösen können. Auf ordnungsgemäßen Zustand der Verbindungsschläuche ist zu achten.
(5)Absatz 5,Entgasungsleitungen müssen im Freien ausmünden. Sie sind so hoch zu führen, daß Personen durch ausströmendes Gas nicht gefährdet werden.
Dokumentnummer
NOR12093400
Alte Dokumentnummer
N6195535224L