Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
ABSCHNITT 4.
Gemeinsame Bestimmungen für Stahlwerke.
Schrottuntersuchung.
§ 34. (1) Schrott ist vor seiner Verwendung durch verläßliche Personen auf Sprengkörper oder sonstige, explosionsfähige Gegenstände, wie Munitionsteile, mit Sprengstoff behaftete Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper gewissenhaft zu untersuchen. Bei der Untersuchung festgestellte Gegenstände der genannten Art sind auszuscheiden. Von der Untersuchung darf Abstand genommen werden, wenn es sich um Schrott handelt, der seiner Entstehung nach offensichtlich frei von Gegenständen der vorgenannten Art ist.Paragraph 34, (1) Schrott ist vor seiner Verwendung durch verläßliche Personen auf Sprengkörper oder sonstige, explosionsfähige Gegenstände, wie Munitionsteile, mit Sprengstoff behaftete Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper gewissenhaft zu untersuchen. Bei der Untersuchung festgestellte Gegenstände der genannten Art sind auszuscheiden. Von der Untersuchung darf Abstand genommen werden, wenn es sich um Schrott handelt, der seiner Entstehung nach offensichtlich frei von Gegenständen der vorgenannten Art ist.
(2)Absatz 2,Die mit der Untersuchung nach Abs. 1 betrauten Personen sind vor Aufnahme dieser Tätigkeit über Art und Aussehen von Sprengkörpern sowie über die besonderen Gefahren zu unterweisen, die bei der Verhüttung explosionsfähiger Gegenstände entstehen können. Diese Unterweisungen sind in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen.Die mit der Untersuchung nach Absatz eins, betrauten Personen sind vor Aufnahme dieser Tätigkeit über Art und Aussehen von Sprengkörpern sowie über die besonderen Gefahren zu unterweisen, die bei der Verhüttung explosionsfähiger Gegenstände entstehen können. Diese Unterweisungen sind in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen.
(3)Absatz 3,Die nähere Umgebung des Arbeitsplatzes, an dem die Untersuchung des Schrottes durchgeführt wird, darf durch Unbefugte nicht betreten werden.
(4)Absatz 4,Bei der Untersuchung festgestellte Gegenstände, deren Ungefährlichkeit für die Weiterverarbeitung nicht einwandfrei feststeht, sind außerhalb des Schrottlagerplatzes an einer entsprechend gekennzeichneten Stelle abzulegen. Hierüber ist dem mit der Aufsicht über den Schrottlagerplatz Beauftragten Meldung zu erstatten, der für eine gefahrlose Beseitigung jener Gegenstände Sorge zu tragen hat, die bei der Verhüttung Gefahren verursachen können.
(5)Absatz 5,Treten während der Aufarbeitung von Schrotteilen Zweifel über deren Ungefährlichkeit auf, ist deren Aufarbeitung einzustellen. Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß.Treten während der Aufarbeitung von Schrotteilen Zweifel über deren Ungefährlichkeit auf, ist deren Aufarbeitung einzustellen. Die Bestimmungen des Absatz 4, gelten sinngemäß.
(6)Absatz 6,Geschlossene Hohlkörper dürfen ohne ausreichende Druckentlastungsöffnungen und erforderlichenfalls Entleerung nicht in die Öfen eingesetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12093403
Alte Dokumentnummer
N6195535227L