Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Mischer.
§ 38. (1) Das Bedienungspersonal muß vom Steuerstand aus den Mischer und den Platz unter der Ausgußöffnung des Mischers beobachten können. Beim Füllen des Mischers und bei der Entnahme von Schmelze aus diesem darf der Gefahrenbereich nicht betreten werden.Paragraph 38, (1) Das Bedienungspersonal muß vom Steuerstand aus den Mischer und den Platz unter der Ausgußöffnung des Mischers beobachten können. Beim Füllen des Mischers und bei der Entnahme von Schmelze aus diesem darf der Gefahrenbereich nicht betreten werden.
(2)Absatz 2,Mischer müssen so gebaut sein, daß sie bei Versagen der Kippvorrichtung selbsttätig in die waagrechte Lage zurückkehren.
Dokumentnummer
NOR12093407
Alte Dokumentnummer
N6195535231L