Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
ABSCHNITT 5.
Konverter-Blasstahlwerke.
Lüftung und Ableitung.
§ 43. Blasstahlwerkshallen müssen eine gute Dachlüftung besitzen. Die aus den Konvertern austretenden Abgase und Staube sind so abzuleiten, daß die Dienstnehmer einer Einwirkung dieser Stoffe nicht ausgesetzt sind. Paragraph 43, Blasstahlwerkshallen müssen eine gute Dachlüftung besitzen. Die aus den Konvertern austretenden Abgase und Staube sind so abzuleiten, daß die Dienstnehmer einer Einwirkung dieser Stoffe nicht ausgesetzt sind.
Dokumentnummer
NOR12093412
Alte Dokumentnummer
N6195535236L