Rechtstracker.at

§ 54

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 122/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5401.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 122/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 122/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

ABSCHNITT 8.

Walzwerke.

Hüttenflur und Verkehrswege.

Paragraph 54, (1) Der Hüttenflurbelag muß im Bereich des betriebsmäßig ausfahrenden Walzgutes so beschaffen sein, daß sich das Walzgut nicht verfangen kann.

  1. Absatz 2,Bei Walzstrecken müssen die für den Querverkehr notwendigen Übergänge oder Unterführungen in genügender Anzahl vorhanden sein. Übergänge müssen ein Geländer haben und an jenen Stellen, wo eine Gefährdung der Dienstnehmer durch ausfahrendes Walzgut besteht, seitlich verkleidet sein. Das Überqueren in Betrieb befindlicher Streckenteile außerhalb der Übergänge ist durch Anschläge zu untersagen.

Gesetzesnummer

10008152

Dokumentnummer

NOR12093423

Alte Dokumentnummer

N6195535247L