Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
ABSCHNITT 8.
Walzwerke.
Hüttenflur und Verkehrswege.
§ 54. (1) Der Hüttenflurbelag muß im Bereich des betriebsmäßig ausfahrenden Walzgutes so beschaffen sein, daß sich das Walzgut nicht verfangen kann.Paragraph 54, (1) Der Hüttenflurbelag muß im Bereich des betriebsmäßig ausfahrenden Walzgutes so beschaffen sein, daß sich das Walzgut nicht verfangen kann.
(2)Absatz 2,Bei Walzstrecken müssen die für den Querverkehr notwendigen Übergänge oder Unterführungen in genügender Anzahl vorhanden sein. Übergänge müssen ein Geländer haben und an jenen Stellen, wo eine Gefährdung der Dienstnehmer durch ausfahrendes Walzgut besteht, seitlich verkleidet sein. Das Überqueren in Betrieb befindlicher Streckenteile außerhalb der Übergänge ist durch Anschläge zu untersagen.
Dokumentnummer
NOR12093423
Alte Dokumentnummer
N6195535247L