Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
30.06.1975 bis 30.06.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1130.06.197530.06.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäckereiarbeitergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

30.06.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Sonn- und Feiertagsruhe

Paragraph 11, (1) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben dürfen Dienstnehmer an Sonntagen und an den im Feiertagsruhegesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 153, in seiner jeweils geltenden Fassung, angeführten Feiertagen, mit der Erzeugung von Backwaren nicht beschäftigt werden, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

  1. Absatz 2,Die Bestimmung des Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      die Herführung, das Mischen und das Auswiegen von Teigen,
    2. Ziffer 2
      das Zusammendrehen und Wirken der Pressen sowie das mechanische Teilen und Wirken von ungeformten Teigen bei Weißgebäck und Sandwichwecken,
    3. Ziffer 3
      das Anheizen von Backöfen,
    4. Ziffer 4
      das Auftauen und Aufreschen der in Tiefkühl- und Gärunterbrechungsanlagen gelagerten Halb- und Fertigerzeugnisse,
    5. Ziffer 5
      die unaufschiebbare Reinigung und Instandhaltung der Betriebsräume und -anlagen,
    jedoch darf zu diesen Arbeiten nur die unbedingt erforderliche Anzahl von Dienstnehmern herangezogen werden.
  2. Absatz 3,Die Bestimmung des Absatz eins, gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Dienstnehmern zur Herstellung leicht verderblicher Zuckerbackwaren in Zuckerbäckereibetrieben, jedoch darf die Arbeit nicht länger als drei Stunden dauern und sich nicht über zwölf Uhr Mittag hinaus erstrecken.
  3. Absatz 4,Für andere als die von Dienstnehmern auf Grund der Absatz 2 und 3 geleisteten Arbeiten gelten die allgemeinen Vorschriften über die Sonn- und Feiertagsruhe.
  4. Absatz 5,Das Arbeitsinspektorat kann einzelnen Betriebsinhabern Ausnahmen von der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen bewilligen:
    1. Ziffer eins
      Aus den im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Gründen, ferner aus Anlaß von baulichen Herstellungen oder von Arbeiten an Maschinen und Betriebseinrichtungen, durch welche die Arbeiten zur Erzeugung oder die Kühlung und Tiefkühlung von Backwaren behindert werden, an höchstens fünf Sonntagen und an höchstens zwei Feiertagen innerhalb eines Kalenderjahres. Diese Bewilligung kann auch zur Erzeugung von Backwaren in einem und für einen anderen Backwaren-Erzeugungsbetrieb erteilt werden, wenn die Vornahme dieser Arbeiten im eigenen Betrieb infolge der durchzuführenden Reparatur- und Herstellungsarbeiten vorübergehend nicht möglich ist;
    2. Ziffer 2
      aus Anlaß von Messen an je zwei Sonntagen, jedoch nur für den örtlichen Bereich und die Dauer der Veranstaltung.
  5. Absatz 6,Ferner sind Betriebe mit mehrschichtiger Arbeitsweise insoweit vom Verbot des Absatz eins, ausgenommen, als in diesen Betrieben an Sonn- und Feiertagen eine Nachtschicht ab 20 Uhr begonnen werden kann.
  6. Absatz 7,Die Arbeitszeit der Dienstnehmer, die auf Grund der Ausnahmebestimmungen der Absatz 2 bis 6 zu Sonntagsarbeit herangezogen werden, ist an einem Werktag der dem Sonntag unmittelbar folgenden Woche in dem Ausmaß zu kürzen, in dem am Sonntag Arbeit geleistet wurde.

Schlagworte

Sonntagsruhe, BGBl. Nr. 153/1957, Tiefkühlanlage, Halberzeugnis, Betriebsanlage, Sonntag, Reparaturarbeit

Gesetzesnummer

10008153

Dokumentnummer

NOR12093355

Alte Dokumentnummer

N6195519979L