Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäckereiarbeitergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 69/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
30.06.1975
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Sonn- und Feiertagsruhe
§ 11. (1) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben dürfen Dienstnehmer an Sonntagen und an den im Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in seiner jeweils geltenden Fassung, angeführten Feiertagen, mit der Erzeugung von Backwaren nicht beschäftigt werden, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.Paragraph 11, (1) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben dürfen Dienstnehmer an Sonntagen und an den im Feiertagsruhegesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 153, in seiner jeweils geltenden Fassung, angeführten Feiertagen, mit der Erzeugung von Backwaren nicht beschäftigt werden, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht fürDie Bestimmung des Absatz eins, gilt nicht für
die Herführung, das Mischen und das Auswiegen von Teigen,
das Zusammendrehen und Wirken der Pressen sowie das mechanische Teilen und Wirken von ungeformten Teigen bei Weißgebäck und Sandwichwecken,
das Anheizen von Backöfen,
das Auftauen und Aufreschen der in Tiefkühl- und Gärunterbrechungsanlagen gelagerten Halb- und Fertigerzeugnisse,
die unaufschiebbare Reinigung und Instandhaltung der Betriebsräume und -anlagen,
jedoch darf zu diesen Arbeiten nur die unbedingt erforderliche Anzahl von Dienstnehmern herangezogen werden.
(3)Absatz 3,Die Bestimmung des Abs. 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Dienstnehmern zur Herstellung leicht verderblicher Zuckerbackwaren in Zuckerbäckereibetrieben, jedoch darf die Arbeit nicht länger als drei Stunden dauern und sich nicht über zwölf Uhr Mittag hinaus erstrecken.Die Bestimmung des Absatz eins, gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Dienstnehmern zur Herstellung leicht verderblicher Zuckerbackwaren in Zuckerbäckereibetrieben, jedoch darf die Arbeit nicht länger als drei Stunden dauern und sich nicht über zwölf Uhr Mittag hinaus erstrecken.
(4)Absatz 4,Für andere als die von Dienstnehmern auf Grund der Abs. 2 und 3 geleisteten Arbeiten gelten die allgemeinen Vorschriften über die Sonn- und Feiertagsruhe.Für andere als die von Dienstnehmern auf Grund der Absatz 2 und 3 geleisteten Arbeiten gelten die allgemeinen Vorschriften über die Sonn- und Feiertagsruhe.
(5)Absatz 5,Das Arbeitsinspektorat kann einzelnen Betriebsinhabern Ausnahmen von der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen bewilligen:
Aus den im § 3 Abs. 1 angeführten Gründen, ferner aus Anlaß von baulichen Herstellungen oder von Arbeiten an Maschinen und Betriebseinrichtungen, durch welche die Arbeiten zur Erzeugung oder die Kühlung und Tiefkühlung von Backwaren behindert werden, an höchstens fünf Sonntagen und an höchstens zwei Feiertagen innerhalb eines Kalenderjahres. Diese Bewilligung kann auch zur Erzeugung von Backwaren in einem und für einen anderen Backwaren-Erzeugungsbetrieb erteilt werden, wenn die Vornahme dieser Arbeiten im eigenen Betrieb infolge der durchzuführenden Reparatur- und Herstellungsarbeiten vorübergehend nicht möglich ist;Aus den im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Gründen, ferner aus Anlaß von baulichen Herstellungen oder von Arbeiten an Maschinen und Betriebseinrichtungen, durch welche die Arbeiten zur Erzeugung oder die Kühlung und Tiefkühlung von Backwaren behindert werden, an höchstens fünf Sonntagen und an höchstens zwei Feiertagen innerhalb eines Kalenderjahres. Diese Bewilligung kann auch zur Erzeugung von Backwaren in einem und für einen anderen Backwaren-Erzeugungsbetrieb erteilt werden, wenn die Vornahme dieser Arbeiten im eigenen Betrieb infolge der durchzuführenden Reparatur- und Herstellungsarbeiten vorübergehend nicht möglich ist;
aus Anlaß von Messen an je zwei Sonntagen, jedoch nur für den örtlichen Bereich und die Dauer der Veranstaltung.
(6)Absatz 6,Ferner sind Betriebe mit mehrschichtiger Arbeitsweise insoweit vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen, als in diesen Betrieben an Sonn- und Feiertagen eine Nachtschicht ab 20 Uhr begonnen werden kann.Ferner sind Betriebe mit mehrschichtiger Arbeitsweise insoweit vom Verbot des Absatz eins, ausgenommen, als in diesen Betrieben an Sonn- und Feiertagen eine Nachtschicht ab 20 Uhr begonnen werden kann.
(7)Absatz 7,Die Arbeitszeit der Dienstnehmer, die auf Grund der Ausnahmebestimmungen der Abs. 2 bis 6 zu Sonntagsarbeit herangezogen werden, ist an einem Werktag der dem Sonntag unmittelbar folgenden Woche in dem Ausmaß zu kürzen, in dem am Sonntag Arbeit geleistet wurde.Die Arbeitszeit der Dienstnehmer, die auf Grund der Ausnahmebestimmungen der Absatz 2 bis 6 zu Sonntagsarbeit herangezogen werden, ist an einem Werktag der dem Sonntag unmittelbar folgenden Woche in dem Ausmaß zu kürzen, in dem am Sonntag Arbeit geleistet wurde.
Schlagworte
Sonntagsruhe, BGBl. Nr. 153/1957, Tiefkühlanlage, Halberzeugnis,
Betriebsanlage, Sonntag, Reparaturarbeit
Dokumentnummer
NOR12093355
Alte Dokumentnummer
N6195519979L