Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
30.06.1975 bis 30.06.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1230.06.197530.06.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäckereiarbeitergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

30.06.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 12, (1) Die Arbeit an Sonntagen ist mit einem Sonntagszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde mindestens hundert vom Hundert des auf die Normalarbeitsstunde an Werktagen entfallenden Lohnes.

  1. Absatz 2,Hinsichtlich des Beginnes und der Dauer der Feiertagsruhe und der Lohnzahlung an Feiertagen gelten die Vorschriften der Paragraphen 2, Absatz 2, erster Satz und 3 Absatz 2 bis 4 des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Vorschriften der Artikel römisch eins und römisch zwei der Verordnung über die Lohnzahlung an Feiertagen, StGBl. Nr. 212 aus 1945,, in der jeweils geltenden Fassung.

Gesetzesnummer

10008153

Dokumentnummer

NOR12093356

Alte Dokumentnummer

N6195519980L