Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäckereiarbeitergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 69/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
30.06.1975
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 12. (1) Die Arbeit an Sonntagen ist mit einem Sonntagszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde mindestens hundert vom Hundert des auf die Normalarbeitsstunde an Werktagen entfallenden Lohnes.Paragraph 12, (1) Die Arbeit an Sonntagen ist mit einem Sonntagszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde mindestens hundert vom Hundert des auf die Normalarbeitsstunde an Werktagen entfallenden Lohnes.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Beginnes und der Dauer der Feiertagsruhe und der Lohnzahlung an Feiertagen gelten die Vorschriften der §§ 2 Abs. 2 erster Satz und 3 Abs. 2 bis 4 des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Vorschriften der Artikel I und II der Verordnung über die Lohnzahlung an Feiertagen, StGBl. Nr. 212/1945, in der jeweils geltenden Fassung.Hinsichtlich des Beginnes und der Dauer der Feiertagsruhe und der Lohnzahlung an Feiertagen gelten die Vorschriften der Paragraphen 2, Absatz 2, erster Satz und 3 Absatz 2 bis 4 des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Vorschriften der Artikel römisch eins und römisch zwei der Verordnung über die Lohnzahlung an Feiertagen, StGBl. Nr. 212 aus 1945,, in der jeweils geltenden Fassung.
Dokumentnummer
NOR12093356
Alte Dokumentnummer
N6195519980L