Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäckereiarbeitergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 69/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
30.06.1975
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Allgemeine Ausnahmen
§ 13. (1) Der Landeshauptmann kann nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber Ausnahmen von der Bestimmung des § 11 Abs. 1 bis 4 bewilligen:Paragraph 13, (1) Der Landeshauptmann kann nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber Ausnahmen von der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins bis 4 bewilligen:
Für das ganze Bundesland am Ostersonntag, Pfingstsonntag und am Festtag des Landespatrons, wenn dieser auf einen Sonntag fällt;
für einzelne Gemeinden, wenn örtliche Veranstaltungen wegen des Zustromes Ortsfremder einen verstärkten Bedarf an Backwaren zur Folge haben; die Ausnahmen können für eine einzelne Gemeinde oder Teile einer Gemeinde an höchstens fünf Tagen im Kalenderjahr bewilligt werden.
(2)Absatz 2,Für Arbeiten, die auf Grund der Bestimmungen des Abs. 1 vorgenommen werden, gelten die Bestimmungen der §§ 8, 11 Abs. 7 und 12 entsprechend.Für Arbeiten, die auf Grund der Bestimmungen des Absatz eins, vorgenommen werden, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 8, 11, Absatz 7 und 12 entsprechend.
Dokumentnummer
NOR12093357
Alte Dokumentnummer
N6195519981L