Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
30.06.1975 bis 30.06.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1330.06.197530.06.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäckereiarbeitergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

30.06.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Allgemeine Ausnahmen

Paragraph 13, (1) Der Landeshauptmann kann nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber Ausnahmen von der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins bis 4 bewilligen:

  1. Ziffer eins
    Für das ganze Bundesland am Ostersonntag, Pfingstsonntag und am Festtag des Landespatrons, wenn dieser auf einen Sonntag fällt;
  2. Ziffer 2
    für einzelne Gemeinden, wenn örtliche Veranstaltungen wegen des Zustromes Ortsfremder einen verstärkten Bedarf an Backwaren zur Folge haben; die Ausnahmen können für eine einzelne Gemeinde oder Teile einer Gemeinde an höchstens fünf Tagen im Kalenderjahr bewilligt werden.
  1. Absatz 2,Für Arbeiten, die auf Grund der Bestimmungen des Absatz eins, vorgenommen werden, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 8, 11, Absatz 7 und 12 entsprechend.

Gesetzesnummer

10008153

Dokumentnummer

NOR12093357

Alte Dokumentnummer

N6195519981L