Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäckereiarbeitergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 69/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
01.08.1978
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Halten von Lehrlingen
§ 15. (1) Die Aufnahme eines Lehrlings in einen Backwaren-Erzeugungsbetrieb ist nur zulässig, wenn dem Lehrberechtigten durch das Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes bescheinigt wird, daß der Lehrstellenbewerber körperlich geeignet und gesund ist.Paragraph 15, (1) Die Aufnahme eines Lehrlings in einen Backwaren-Erzeugungsbetrieb ist nur zulässig, wenn dem Lehrberechtigten durch das Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes bescheinigt wird, daß der Lehrstellenbewerber körperlich geeignet und gesund ist.
(2)Absatz 2,Das Zeugnis kann auf die Eignung für einen bestimmten oder für alle der Erzeugung von Backwaren dienenden Betriebe lauten und kann auch eine Beschränkung hinsichtlich der Art des Betriebes, für die der Lehrling dem Arzt geeignet erscheint, enthalten. Das Zeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn der Untersuchte nicht binnen sechs Monaten, vom Tage der Ausstellung des Zeugnisses an gerechnet, als Lehrling in einen Betrieb aufgenommen wird, für den er nach dem Zeugnis geeignet ist.
(3)Absatz 3,Das Zeugnis ist dem Inhaber des Backwaren-Erzeugungsbetriebes oder dessen Beauftragten bei Antritt der Lehre auszuhändigen und von diesem aufzubewahren. Das Zeugnis ist bei der Aufdingung des Lehrlings vorzulegen.
(4)Absatz 4,Den Organen der Arbeitsinspektion ist das Zeugnis auf Verlangen vorzuweisen.
(5)Absatz 5,Wurde beim Abschluß eines Lehrvertrages ein Zeugnis nicht vorgelegt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Lehrvertrag auflösen, wenn das Zeugnis trotz Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen drei Monaten beigebracht wird.
Dokumentnummer
NOR12093359
Alte Dokumentnummer
N6195519983L