Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäckereiarbeitergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 69/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
30.06.1975
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Auflage- und Aushangpflicht
§ 16. Jeder Dienstgeber hat an für Dienstnehmer leicht zugänglicher und gut sichtbarer Stelle einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen sowie einen Aushang über den für den Betrieb geltenden Beginn und das Ende der Tages- und Wochenarbeitszeit, der Ruhepausen und über die Dauer der Wochenruhe anzubringen. Paragraph 16, Jeder Dienstgeber hat an für Dienstnehmer leicht zugänglicher und gut sichtbarer Stelle einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen sowie einen Aushang über den für den Betrieb geltenden Beginn und das Ende der Tages- und Wochenarbeitszeit, der Ruhepausen und über die Dauer der Wochenruhe anzubringen.
Schlagworte
Auflagepflicht, Tagesarbeitszeit
Dokumentnummer
NOR12093360
Alte Dokumentnummer
N6195519984L