Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
30.06.1976 bis 30.06.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 230.06.197630.06.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäckereiarbeitergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.06.1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Arbeitszeit und Ruhepausen

Paragraph 2, (1) Die Arbeitszeit darf innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden nicht mehr als acht Stunden, innerhalb einer Woche nicht mehr als vierzig Stunden betragen.

  1. Absatz 2,Durch Kollektivvertrag kann die Wochenarbeitszeit von vierzig Stunden auf die einzelnen Tage der Woche abweichend von Absatz eins, verteilt werden, wobei die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 3,Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnusses darf die Wochenarbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt die nach Absatz eins, zulässige Dauer nicht überschreiten. Aus Anlaß des Schichtwechsels darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden nur insoweit überschreiten, als dies zur Ermöglichung des Schichtwechsels erforderlich ist.
  3. Absatz 4,Zwischen den Arbeitsstunden ist eine Ruhepause von einer halben Stunde zu gewähren, wovon eine Viertelstunde dieser Pause in die tägliche Arbeitszeit einzurechnen ist. Arbeitsbedingte Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsunterbrechungen, die kürzer als eine Viertelstunde dauern, gelten nicht als Ruhepausen.
  4. Absatz 5,Vereinbarungen über Wochenarbeitszeit einschließlich der Pausenregelung, durch die ein Dienstnehmer insgesamt günstiger gestellt wird als nach den Bestimmungen der Absatz eins und 4, bleiben unberührt.

Gesetzesnummer

10008153

Dokumentnummer

NOR12093346

Alte Dokumentnummer

N6195519970L