Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäckereiarbeitergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 69/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
30.06.1976
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Arbeitszeit und Ruhepausen
§ 2. (1) Die Arbeitszeit darf innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden nicht mehr als acht Stunden, innerhalb einer Woche nicht mehr als vierzig Stunden betragen.Paragraph 2, (1) Die Arbeitszeit darf innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden nicht mehr als acht Stunden, innerhalb einer Woche nicht mehr als vierzig Stunden betragen.
(2)Absatz 2,Durch Kollektivvertrag kann die Wochenarbeitszeit von vierzig Stunden auf die einzelnen Tage der Woche abweichend von Abs. 1 verteilt werden, wobei die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten darf.Durch Kollektivvertrag kann die Wochenarbeitszeit von vierzig Stunden auf die einzelnen Tage der Woche abweichend von Absatz eins, verteilt werden, wobei die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten darf.
(3)Absatz 3,Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnusses darf die Wochenarbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt die nach Abs. 1 zulässige Dauer nicht überschreiten. Aus Anlaß des Schichtwechsels darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden nur insoweit überschreiten, als dies zur Ermöglichung des Schichtwechsels erforderlich ist.Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnusses darf die Wochenarbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt die nach Absatz eins, zulässige Dauer nicht überschreiten. Aus Anlaß des Schichtwechsels darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden nur insoweit überschreiten, als dies zur Ermöglichung des Schichtwechsels erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Zwischen den Arbeitsstunden ist eine Ruhepause von einer halben Stunde zu gewähren, wovon eine Viertelstunde dieser Pause in die tägliche Arbeitszeit einzurechnen ist. Arbeitsbedingte Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsunterbrechungen, die kürzer als eine Viertelstunde dauern, gelten nicht als Ruhepausen.
(5)Absatz 5,Vereinbarungen über Wochenarbeitszeit einschließlich der Pausenregelung, durch die ein Dienstnehmer insgesamt günstiger gestellt wird als nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 4, bleiben unberührt.Vereinbarungen über Wochenarbeitszeit einschließlich der Pausenregelung, durch die ein Dienstnehmer insgesamt günstiger gestellt wird als nach den Bestimmungen der Absatz eins und 4, bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR12093346
Alte Dokumentnummer
N6195519970L