Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäckereiarbeitergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 69/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 4. (1) Jede Überstundenleistung ist mit einem Überstundenzuschlag zu entlohnen.Paragraph 4, (1) Jede Überstundenleistung ist mit einem Überstundenzuschlag zu entlohnen.
(2)Absatz 2,Der Überstundenzuschlag beträgt mindestens 50 vom Hundert des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohnes.
Dokumentnummer
NOR12093348
Alte Dokumentnummer
N6195519972L