Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäckereiarbeitergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 69/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
30.06.1975
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 8. Für die während der Zeit von zwanzig Uhr bis sechs Uhr geleistete Arbeit gebührt neben dem regelmäßigen Entgelt ein besonderer Zuschlag. Dieser Zuschlag beträgt für die Zeit von zwanzig Uhr bis vier Uhr mindestens 75 vH, für die Zeit von vier Uhr bis sechs Uhr mindestens 50 vH des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohnes. Paragraph 8, Für die während der Zeit von zwanzig Uhr bis sechs Uhr geleistete Arbeit gebührt neben dem regelmäßigen Entgelt ein besonderer Zuschlag. Dieser Zuschlag beträgt für die Zeit von zwanzig Uhr bis vier Uhr mindestens 75 vH, für die Zeit von vier Uhr bis sechs Uhr mindestens 50 vH des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohnes.
Dokumentnummer
NOR12093352
Alte Dokumentnummer
N6195519976L